Im Heiligen Römischen Reich gab es Rechte und Gewohnheiten, die nirgends schriftlich fixiert waren. Es existierten jedoch auch Rechte und Gewohnheiten, die zu einer Änderung von niedergeschriebenen Gesetzen und Verträgen führten. So betraf eine Modifikation die Goldene Bulle aus dem Jahre 1356, die die Modalitäten der Wahl und der Krönung der römisch-deutschen Könige durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches 1806 regelte. Sie wurde so geändert, dass ab 1562 die Krönung des Königs immer in Frankfurt erfolgte und nicht wie festgelegt in Aachen.
Wenn solch ein Handeln immer wiederholt erfolgte und auf keinen Widerspruch stieß, manifestierte es sich als Gewohnheitsrecht. Die Säkularisationen der norddeutschen Bistümer durch die protestantisch gewordenen Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts waren dagegen niemals gültiges Recht, da der Kaiser ihnen mehrfach widersprochen hatte. Gewohnheitsrecht konnte durch Nichtanwendung von Regeln abgeschafft werden.
Im Heiligen Römischen Reich erfolgte eine Trennung von Herkommen, das die Staatsgeschäfte selbst betraf, dem „Reichsherkommen“, und dem Herkommen, wie man diese durchzuführen hatte. Zur ersten Gruppe gehörte die Regelung, dass seit der Neuzeit die Fürsten nur einen Deutschen zum König wählen durften und dieser seit 1519 mit den Kurfürsten eine Wahlkapitulation aushandeln musste. Eine Wahlkapitulation war seit dem Mittelalter ein schriftlicher Vertrag, in dem ein Kandidat seinem Wahlgremium Zusagen für den Fall seiner Wahl machte.
Die vornehmsten Reichsstände hatten aus altem Gewohnheitsrecht die Möglichkeit, sich mit dem Titelzusatz „von Gottes Gnaden“ zu versehen. Die geistlichen Reichsstände genossen daher ein höheres Ansehen als weltliche Reichsstände gleichen Ranges. Zur zweiten Gruppe der Gewohnheitsrechte im Heiligen Römischen Reich gehörte auch die Einteilung der Reichsstände in drei Kollegien mit unterschiedlichen Rechten, die Durchführung des Reichstages und die Amtsführung der Erzämter.