Der Reichstag war das bedeutendste und dauerhafteste Ergebnis der Reichsreformen des späten 15. und frühen 16. Jahrhunderts. Er entwickelte sich seit der Zeit Maximilians I. (Kaiser von 1508 – 1519) zur obersten Rechts- und Verfassungsinstitution. Bis 1653/54 tagte der Reichstag in verschiedenen Reichsstädten und ab 1663 als „Immerwährender Reichstag“ in Regensburg. Nur der Kaiser durfte den Reichstag einberufen. Er war aber seit 1519 verpflichtet, die Kurfürsten um Zustimmung zu bitten.

Der Kaiser hatte ebenfalls das Recht die Tagesordnung festzulegen. Er besaß jedoch nur geringen Einfluss auf die tatsächlich diskutierten Themen. Die Leitung des Reichstages hatte der Kurfürst von Mainz inne. Der Reichstag konnte einige Wochen bis mehrere Monate dauern.

Die Reichskreise, übergeordnete, territoriale Einheiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, die mehrere Landesherrschaften umfassten, entstanden in Folge der Reichsreform am Ende des 15. Jahrhunderts beziehungsweise zu Beginn des 16. Jahrhunderts mit der Verkündung des Ewigen Landfriedens in Worms im Jahre 1495. Sie sollten durch den geographischen Zusammenhang seiner Mitglieder den Landfrieden erhalten und gegebenenfalls auch wiederherstellen. Der Reichstag von Augsburg richtete die ersten sechs Reichskreise im Jahre 1500 ein.

Der römisch-deutsche König Maximilian I. gründete im Zuge der Reichsreform und des Ewigen Landfriedens im Jahre 1495 das Reichskammergericht. Es existierte bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806. Es ermöglichte auch Prozesse von Untertanen gegen ihren jeweiligen Landesherrn. Das Reichskammergesetz bestand hauptsächlich aus von den Kurfürsten entsandten und von den Reichskreisen ernannten Beisitzern. Die Einrichtung des Gerichtes hob die oberste Richterfunktion des Königs und Kaisers auf und ermöglichte den Reichsständen, Einfluss zu nehmen.

Neben dem Reichskammergericht war der Reichshofrat die oberste gerichtliche Instanz. Der Kaiser ernannte seine Mitglieder. Sie traten, zusätzlich zu den gerichtlichen Aufgaben, auch als sein Beratungsgremium und als Regierungsbehörde in Erscheinung. Der Reichshofrat musste sich im Gegensatz zum Reichskammergericht nicht streng an die damalige Gerichtsordnung halten und wich sehr oft auch von dieser ab. Verfahren vor dem Reichshofrat liefen im Allgemeinen zügiger und unbürokratischer ab.